| § 1 |
Name und Sitz |
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Der Verband führt den Namen „Doce Pares – Eskrima Organisation e. V.“
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Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Brackenheim eingetragen und hat seinen Sitz in Brackenheim.
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| § 2 |
Sinn und Zweck |
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- Sinn und Zweck des Verbandes ist die Pflege und Förderung des Doce Pares – Eskrima als Volks-, Breiten- und Leistungssport auf nationaler sowie internationaler Ebene.
- Gefördert wird das von Großmeister Dionisio Cañete entwickelte Doce Pares – Eskrima. Der Verband sichert die Qualität und Authentizität des Stils entsprechend des Standards des philippinischen „Doce Pares International“.
- Die „Doce Pares – Eskrima Organisation e.V.“ ist Mitglied beim „Doce Pares International“ unter Leitung von Großmeister Dionisio Cañete, Philippinen.
- Die „Doce Pares – Eskrima Organisation e.V.“ ist parteipolitisch, konfessionell und ethnisch neutral
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| § 3 |
Rechtsgrundlagen |
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- Rechtsgrundlagen für die Arbeit der „Doce Pares – Eskrima Organisation e.V.“ sind insbesondere das BGB, die Satzung und die Ordnungen.
- Die Ordnungen dürfen nicht im Widerspruch zur Satzung stehen.
- Ordnungen können durch das Präsidium in Kraft gesetzt werden. Sie müssen in diesem Fall von der nächsten Mitgliederversammlung bestätigt werden, ansonsten verlieren sie zu diesem Termin ihre Gültigkeit
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| § 4 |
Haftung |
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- Die „Doce Pares – Eskrima Organisation e.V.“ und die von ihm beauftragten Ausrichter, Veranstaltungsleiter etc. haften nicht für Unfälle und deren Folgen, die auf Veranstaltungen irgendeiner Art eintreten. Dasselbe gilt für Sach- und Vermögensschäden.
- Vorstehende Regelung gilt, soweit § 31 BGB nichts Anderes vorsieht.
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| § 5 |
Gemeinnützigkeit |
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- Die „Doce Pares – Eskrima Organisation e. V.“ dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung und zwar durch Förderung des Doce Pares – Eskrima als Volks- und Breitensport.
- Der Verband ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigene wirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Verbandes dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile oder sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes. Der Verband darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Verbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
- Der Verein kann nach Maßgabe der steuerlichen Vorschriften Kapital sowie freie und zweckgebundene Rücklagen bilden.
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| § 6 |
Erwerb der Mitgliedschaft |
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- Mitglied der „Doce Pares – Eskrima Organisation e.V.“ kann werden:
a) Ein Verein,
b) eine Sportschule,
c) eine Gruppe,
welche/r die Ausbildung oder Ausübung des Doce Pares – Eskrima betreibt, sowohl als juristische Person, als Einzelunternehmen, als rechtsfähiger Verein oder als eine andere Personenvereinigung (Schul-, Gruppen-, oder Vereinsmitgliedschaft).
- Die Mitgliedschaft muss beim Präsidium durch den jeweiligen gesetzlichen Vertreter bzw. Betreiber oder Träger schriftlich beantragt werden.
- Das Präsidium entscheidet vorläufig über Aufnahme des neuen Mitglieds bis zu der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung. Das Präsidium ist nicht verpflichtet, die für etwaige Ablehnung eines Bewerbers maßgeblichen Gründe diesem oder öffentlich mitzuteilen. Das Präsidium teilt der nächsten ordentlichen Jahreshauptversammlung die Bewerber um Aufnahme in den Verband mit. Werden keine Einwände gegen die Aufnahme erhoben, gilt die Aufnahme durch die Mitgliederversammlung als bestätigt und unbefristet.
- Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tag der vorläufigen Aufnahme durch das Präsidium. Durch den Aufnahmeantrag erkennt der Bewerber für den Fall seiner Aufnahme diese Satzung sowie alle zu diesem Zeitpunkt der Aufnahme gültigen Regelwerke des Verbandes als verbindlich an.
- Stimmberechtigt sind alle Mitglieder nach Absatz (1).
a) Das Stimmrecht kann durch Delegierte eines Mitglieds nach Absatz (1) ausgeübt werden.
b) Jedes Mitglied nach Absatz (1) hat bis 10 Sportler/innen zwei Grundstimmen und dann pro angefangenen 10 Sportler/innen 1 weitere Stimme. Die höchste Stimmzahl pro Mitglied nach Absatz (1) beträgt 5 Stimmen.
c) Ein Mitglied nach Absatz (1), das mit Beitragszahlungen mehr als 12 Monate im Verzug ist, kann sein Stimmrecht nicht wahrnehmen.
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| § 7 |
Ehrenmitgliedschaft |
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- Personen, die sich um den Verband besonders verdient gemacht haben, kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung eine Ehrenmitgliedschaft verliehen werden. Ehrenmitglieder sind von der regelmäßigen Beitragspflicht befreit
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| § 8 |
Verlust der Mitgliedschaft |
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- Die Mitgliedschaft endet durch Auflösung, Austritt oder Ausschluss des Mitglieds.
- Die Austrittserklärung ist schriftlich an das Präsidium zu richten. Ein Austritt kann nur mit einer Frist von 3 Monaten zum 31. Dezember eines Jahres erklärt werden. Maßgebend für die Einhaltung der Frist ist das Datum des Poststempels.
- Ein Mitglied kann auf Antrag des Präsidiums durch die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit aus dem Verein auf Grund einer schweren Verfehlung ausgeschlossen werden. Eine solche schwere Verfehlung kann sein:
a) Zahlungsrückstand von Mitgliedsbeiträgen trotz zweimaliger Mahnung
b) Andere Nichterfüllung satzungsmäßiger Verpflichtung
c) Erhebliche Schädigung des Ansehens des Doce Pares – Eskrima oder des Verbandes oder anderer Interessen des Verbandes oder seiner Mitglieder.
d) Grobes unsportliches Verhalten,
e) Sonstige unehrenhafte Handlungen.
- Vor einem Ausschluss ist dem Mitglied nach §4, Absatz (1) unter Angabe der konkreten Vorwürfe Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Hierfür kann vom Präsidium eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden. Ein erfolgter Ausschluss ist dem Mitglied unverzüglich durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen.
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| § 9 |
Ordnungsmaßnahmen |
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- Gegen ein Mitglied, das gegen die Satzung, andere Verbandsvorschriften oder Anordnungen des Präsidiums verstoßen hat, kann vom Präsidenten als verbandsinterne Ordnungsmaßnahme verhängt werden:
a) Ein Verweis
b) Ein zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme an Veranstaltungen des Verbandes
c) Der Ausschluss nach §6 Absatz (3).
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| § 10 |
Mitgliedsbeiträge |
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- Alle Mitglieder sind zur Leistung von regelmäßigen Beiträgen, Gebühren oder sonstigen Umlagen verpflichtet. Die Höhe der Aufnahmegebühr und des regelmäßigen Beitrages wird von der jährlichen Mitgliederversammlung in der Geschäftsordnung festgelegt. Andere Beiträge, Gebühren und Umlagen (für z.B.: Lehrgänge, Meisterschaften, Prüfungen etc.) werden ebenfalls in der Geschäftsordnung festgelegt oder im Bedarfsfall vom Präsidium festgesetzt.
- Die Geschäftsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung
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| § 11 |
Organe |
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- Organe des Verbandes sind:
die Mitgliederversammlung
das Präsidium
der Beirat
- In das Präsidium oder den Beirat wählbar ist jede volljährige und vollgeschäftsfähige Person gemäß §§ 2, 104 Abs. 2 BGB, die einem dem Verband „Doce Pares – Eskrima Organisation e.V.“ angeschlossenen Mitglied nach §4 Absatz (1) angehört.
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| § 12 |
Die Mitgliederversammlung |
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- Oberstes Organ des Verbandes ist die Mitgliederversammlung.
- Die Mitgliederversammlung entscheidet über:
a) Entlastung des Präsidiums,
b) Wahl des Präsidiums und der Organe, s. §§ 12 – 14,
c) Gebühren und Beiträge, s. § 8
d) Genehmigung des Jahresabschlusses
e) Ausschluss von Mitgliedern, S. §6 Absatz (3)
f) Änderung der Satzung,
g) Auflösung des Verbandes, s. § 17
h) Ernennung von Ehrenmitgliedern auf Vorschlag des Präsidiums, s. § 5
i) Sonstige Angelegenheiten von grundlegender Bedeutung.
- Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet einmal jährlich statt.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist außerdem vom Präsidium einzuberufen, wenn das Interesse des Verbandes es erfordert oder wenn ein Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks oder der Gründe schriftlich beim Präsidium beantragt.
- Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich mit einer Frist von mindestens 14 Tagen und unter Angabe der Tagesordnung durch das Präsidium.
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| § 13 |
Beschlüsse der Mitgliederversammlung |
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- Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie durch mindestens 10% der stimmberechtigten Mitglieder oder deren Vertreter repräsentiert wird. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, ist vom Präsidium innerhalb von 4 Wochen erneut eine Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
- Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Beschlüsse gemäß § 12, Absatz (2), Punkt e) – g) können nur mit einer Dreiviertelmehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
- Anträge können von jedem Mitglied gestellt werden.
- Über Anträge, die nicht schon in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens 8 Tage vor der Versammlung schriftlich beim Präsidium des Verbandes eingegangen sind. Später eingehende Anträge werden in der Mitgliederversammlung nicht behandelt.
- Die Art der Abstimmung bestimmt die Mitgliederversammlung. Schriftliche Abstimmung muss durchgeführt werden, wenn ein erschienenes stimmberechtigtes Mitglied dies beantragt.
- Über Beschlüsse der Mitglieder ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.
- Weitere Regelungen können in der Geschäftsordnung für die Mitgliederversammlung getroffen werden, die vom Präsidium erlassen wird
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| § 14 |
Das Präsidium |
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- Das Präsidium besteht im Sinn des § 26 aus:
dem Präsidenten
zwei Vizepräsidenten
dem Schatzmeister
dem Schriftführer.
- Hierbei ist der Präsident zur alleinigen Vertretung des Vereins berechtigt. Jedes Präsidiumsmitglied hat Einzelvertretungsbefugnis und ist berechtigt, den Verband gesetzlich zu vertreten.
- Das Präsidium wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 4 Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Das Präsidium bleibt so lange im Amt bis ein neues Präsidium gewählt ist.
- Die Beschlüsse des Präsidiums werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Kann sich das Präsidium nicht mehrheitlich einigen, so hat der Präsident das entscheidende Stimmrecht.
- Scheidet ein Präsidiumsmitglied vorzeitig aus, kann das Präsidium einen Nachfolger kommissarisch einsetzen.
- Die Aufgaben der Präsidiumsmitglieder sind in der Geschäftsordnung geregelt. § 11 Abs. 7 gilt entsprechend.
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| § 15 |
Der Beirat |
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- Der Beirat setzt sich zusammen aus:
a) dem Sportwart
b) dem Datenwart
c) dem Pressewart
d) dem Jugendwart
- Die Beiratsmitglieder werden nach Bedarf dann durch die Mitgliederversammlung vorgeschlagen. Wiederwahl ist möglich § 12 Absatz (2) gilt entsprechend. Der Präsident kann die Beiräte kommissarisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung einsetzen, die dann in ihrem Amt bestätigt werden müssen.
- Mitglieder des Beirates werden auf die Dauer von 4 Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich.
- Die Mitglieder des Beirates verwalten ihre Aufgabenbereiche eigenverantwortlich in Zusammenarbeit und Einvernehmen mit dem Präsidium.
- Die Aufgabenbereiche der Beiratsmitglieder werden in der Geschäftsordnung geregelt.
- § 11 Abs. 7 gilt entsprechend.
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| § 16 |
Revisoren |
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- Der Verband unterliegt im Hinblick auf seine Finanzen, sowie seiner Sachlichkeit und Zweckmäßigkeit seiner Geschäfte der Überprüfung durch zwei Revisoren.
- Die Revisoren werden von der Mitgliederversammlung jeweils für ein Geschäftsjahr gewählt. Wiederwahl ist möglich.
- Revisoren sind nicht Mitglieder des Präsidiums.
- Die Revisoren erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und schlagen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Schatzmeisters vor.
- Die Revisoren erstatten bei Beanstandungen dem Präsidium einen sofortigen Bericht. Wesentliche Beanstandungen werden bei der nächsten Mitgliederversammlung schriftlich bekannt gegeben.
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| § 17 |
Aufbringung der Vereinsmittel |
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- Der Verein finanziert sich aus:
a) Mitgliedsbeiträgen
b) Spenden und Zuwendungen für allgemeine und satzungsgemäße Zwecke
c) Spenden und Zuwendungen für bestimmte satzungsgemäße Zwecke (zweckgebundene Zuwendungen)
d) Vermögensschenkungen, Vermächtnisse, Vermögenserträge
- Die Mitgliedsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Sie werden jeweils für das gesamte Kalenderjahr erhoben
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| § 18 |
Geschäftsjahr |
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- Das Geschäftsjahr des Verbandes ist das Kalenderjahr.
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| § 19 |
Auflösung des Verbandes |
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- Die Auflösung des Verbandes kann nur durch eine ausschließlich zu diesem Zweck einberufene außerordentliche Mitgliederversammlung erfolgen.
- Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % der stimmberechtigten Mitglieder vertreten sind. Die Auflösung des Verbandes ist mit Dreiviertelmehrheit der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Vertreter zu beschließen.
- Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.
- Bei Auflösung des Verbandes oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Verbandes an die Stiftung Deutsche Sporthilfe in Frankfurt/Main , die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
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| § 20 |
Gerichtsstand |
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- Für alle Verpflichtungen der Mitglieder gegenüber der „Doce Pares – Eskrima Organisation e.V.“. gilt Brackenheim als Erfüllungsort und Gerichtsstand
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| § 21 |
Inkrafttreten |
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- Diese Satzung tritt am Tage ihrer Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
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| § 22 |
Satzungsbeschluss |
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- Diese Satzung wurde in der Versammlung am 09. Dezember 2005 beschlossen, mit der letzten verbindlichen Änderung am 05. Mai 2006.
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