ANMELDUNG

für die Mitgliedschaft in der

Doce Pares Eskrima Organisation e.V.

Vorname:
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Nachname:
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Straße:
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PLZ/Ort:
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Geboren am:
_______ in: _________________________
Nationalität:
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Beruf:
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Telefon:
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Email:
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Eintrittsdatum:
_____________ 20___
Jahresbeitrag:
25,00 €

Mitglied in Verein / Gruppe / Schule: _____________________________________________________________________

Der Jahresbeitrag ist zum Anfang des Jahres fällig, spätestens zahlbar bis 01. März.

Für Anmeldungen ab November entfällt der Beitrag für das laufende Jahr.

Die umseitigen Vertragsbedingungen wurden gelesen und akzeptiert.

 

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Unterschrift Mitglied
Unterschrift Erziehungsberechtigter bei Minderjähringen
Zur Anmeldung sind 2 aktuelle, rückseitig unterschriebene Passbilder im Format von max. 40x50 mitzubringen!

Lastschrifteinzug

Hiermit ermächtige ich die Doce Pares Eskrima Organisation e.V., den jeweils fälligen Jahresbeitrag von meinem Konto abzubuchen. Diese Ermächtigung ist jederzeit widerrufbar.

 
Kontoinhaber/in:
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Kontonummer:
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Bank:
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BLZ:
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Unterschrift
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Unterschrift Erziehungsberechtigter bei Minderjähringen

DOCE PARES-ESKRIMA ORGANISATION e.V.
c/o Horst Eckert, Schellinggasse 13, 74336 Brackenheim
Telefon: 07135/14443
Email: praesident@docepares-eskrima.org

Bankverbindung : Volksbank Zuffenhausen e.G. 70432 Stuttgart
BLZ: 60090300 Konto: 424553007

 


Vertragsbedingungen

I.
Erwerb der Mitgliedschaft
1.)
Mitglied der „Doce Pares – Eskrima Organisation e.V.“ kann werden:
a)
Ein Verein,
b)
eine Sportschule,
c)
eine Gruppe

welche/r die Ausbildung oder Ausübung des Doce Pares – Eskrima betreibt, sowohl als juristische Person, als Einzelunternehmen, als rechtsfähiger Verein oder als eine andere Personenvereinigung (Schul-, Gruppen-, oder Vereinsmitgliedschaft).

2.)

Die Mitgliedschaft muss beim Präsidium durch den jeweiligen gesetzlichen Vertreter bzw. Betreiber oder Träger schriftlich beantragt werden.

3.)

Das Präsidium entscheidet vorläufig über Aufnahme des neuen Mitglieds bis zu der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung. Das Präsidium ist nicht verpflichtet, die für etwaige Ablehnung eines Bewerbers maßgeblichen Gründe diesem oder öffentlich mitzuteilen. Das Präsidium teilt der nächsten ordentlichen Jahreshauptversammlung die Bewerber um Aufnahme in den Verband mit. Werden keine Einwände gegen die Aufnahme erhoben, gilt die Aufnahme durch die Mitgliederversammlung als bestätigt und unbefristet.

4.)

Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tag der vorläufigen Aufnahme durch das Präsidium. Durch den Aufnahmeantrag erkennt der Bewerber für den Fall seiner Aufnahme diese Satzung sowie alle zu diesem Zeitpunkt der Aufnahme gültigen Regelwerke des Verbandes als verbindlich an.

5.)

Stimmberechtigt sind alle Mitglieder nach Absatz (1).

a)

Das Stimmrecht kann durch Delegierte eines Mitglieds nach Absatz (1) ausgeübt werden.

b)

Jedes Mitglied nach Absatz (1) hat bis 10 Sportler/innen zwei Grundstimmen und dann pro angefangenen 10 Sportler/innen 1 weitere Stimme. Die höchste Stimmzahl pro Mitglied nach Absatz (1) beträgt 5 Stimmen.

c)

Ein Mitglied nach Absatz (1), das mit Beitragszahlungen mehr als 12 Monate im Verzug ist, kann sein Stimmrecht nicht wahrnehmen

II.
Ehrenmitgliedschaft
1.)

Personen, die sich um den Verband besonders verdient gemacht haben, kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung eine Ehrenmitgliedschaft verliehen werden. Ehrenmitglieder sind von der regelmäßigen Beitragspflicht befreit.

III.
Verlust der Mitgliedschaft
1.)

Die Mitgliedschaft endet durch Auflösung, Austritt oder Ausschluss des Mitglieds.

2.)

Die Austrittserklärung ist schriftlich an das Präsidium zu richten. Ein Austritt kann nur mit einer Frist von 3 Monaten zum 31. Dezember eines Jahres erklärt werden. Maßgebend für die Einhaltung der Frist ist das Datum des Poststempels.

3.)

Ein Mitglied kann auf Antrag des Präsidiums durch die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit aus dem Verein auf Grund einer schweren Verfehlung ausgeschlossen werden. Eine solche schwere Verfehlung kann sein:

a)

Zahlungsrückstand von Mitgliedsbeiträgen trotz zweimaliger Mahnung

b)
Andere Nichterfüllung satzungsmäßiger Verpflichtung
c)

Erhebliche Schädigung des Ansehens des Doce Pares – Eskrima oder des Verbandes oder anderer Interessen des Verbandes oder seiner Mitglieder.

d)
Grobes unsportliches Verhalten,
e)
Sonstige unehrenhafte Handlungen.
4.)

Vor einem Ausschluss ist dem Mitglied unter Angabe der konkreten Vorwürfe Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Hierfür kann vom Präsidium eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden. Ein erfolgter Ausschluss ist dem Mitglied unverzüglich durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen.

IV.
Ordnungsmaßnahmen
1.)

Gegen ein Mitglied, das gegen die Satzung, andere Verbandsvorschriften oder Anordnungen des Präsidiums verstoßen hat, kann vom Präsidenten als verbandsinterne Ordnungsmaßnahme verhängt werden:

a)

Ein Verweis

b)

Ein zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme an Veranstaltungen des Verbandes

c)
Der Ausschluss.
V.
Mitgliedsbeiträge
1.)

Alle Mitglieder sind zur Leistung von regelmäßigen Beiträgen, Gebühren oder sonstigen Umlagen verpflichtet. Die Höhe der Aufnahmegebühr und des regelmäßigen Beitrages wird von der jährlichen Mitgliederversammlung in der Geschäftsordnung festgelegt. Andere Beiträge, Gebühren und Umlagen (für z.B.: Lehrgänge, Meisterschaften, Prüfungen etc.) werden ebenfalls in der Geschäftsordnung festgelegt oder im Bedarfsfall vom Präsidium festgesetzt.

2.)

Die Geschäftsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung

VI.
Haftung
1.)

Die „Doce Pares – Eskrima Organisation e.V.“ und die von ihm beauftragten Ausrichter, Veranstaltungsleiter etc. haften nicht für Unfälle und deren Folgen, die auf Veranstaltungen irgendeiner Art eintreten. Dasselbe gilt für Sach- und Vermögensschäden.

2.)

Vorstehende Regelung gilt, soweit § 31 BGB nichts Anderes vorsieht.

VII.
Gerichtsstand
1.)

Für alle Verpflichtungen der Mitglieder gegenüber der „Doce Pares – Eskrima Organisation e.V.“ gilt Brackenheim als Erfüllungsort und Gerichtsstand.

VIII.
1.)
Die Verbandsmitgliedschaft wird nur anerkannt mit gültiger Jahresmarke, die in den Pass eingeklebt sein muss. Das Mitglied hat selbst für den Erwerb der Jahresmarke zu sorgen.